Maklerprovision in Hessen 2026: Wer zahlt was beim Immobilienverkauf?
Seit der gesetzlichen Neuregelung gilt das Prinzip der Teilung. Wir erklären, wie hoch die Maklerprovision in Hessen ist, wer sie trägt und wann sie überhaupt fällig wird.
Bild-Platzhalter
Blog_Maklerprovision

Die Frage „Wer zahlt eigentlich den Makler?" sorgt regelmäßig für Unsicherheit. Seit der bundesweiten Neuregelung der Maklerprovision gelten klare Regeln, die Käufer und Verkäufer gleichermaßen betreffen. Dieser Beitrag schafft einen kompakten Überblick für Hessen – von der Höhe der Courtage über den Zeitpunkt der Fälligkeit bis zu den Fällen, in denen das Teilungsgebot gar nicht greift.
Das Prinzip der Teilung
Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher gilt seit Ende 2020 das Gebot der Teilung. Beauftragt eine Partei den Makler, darf sie höchstens die Hälfte der Provision auf die andere Partei abwälzen. Im Ergebnis tragen Käufer und Verkäufer die Courtage in der Praxis meist zu gleichen Teilen.
Wie hoch ist die Provision in Hessen?
In Hessen ist marktüblich eine Gesamtprovision von rund 5,95 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Nach dem Teilungsprinzip entfallen davon üblicherweise jeweils etwa 2,975 Prozent auf Käufer und Verkäufer. Die genaue Höhe ist Verhandlungssache und wird im Maklervertrag festgehalten. Wie sich die Provision zum erzielbaren Preis verhält, zeigt sich erst nach einer belastbaren Immobilienbewertung – ein um wenige Prozent höherer Verkaufspreis gleicht die Courtage in der Regel aus.
Wann wird die Provision fällig?
Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn durch die Maklertätigkeit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt – also mit der notariellen Beurkundung. Voraussetzung ist ein wirksamer Maklervertrag, der seit der Neuregelung der Textform bedarf (etwa per E-Mail); die gesetzliche Grundlage steht in § 656a BGB. Ohne erfolgreichen Abschluss gibt es keine Provision. Was bis zu diesem Termin alles zu klären ist, fasst unser Überblick zum Notartermin zusammen.
Was leistet der Makler dafür?
- Fundierte Bewertung und Preisstrategie
- Aufbereitung aller Unterlagen und ein professionelles Exposé
- Zielgerichtete Vermarktung – öffentlich oder diskret off-market
- Organisation und Durchführung der Besichtigungen
- Bonitätsprüfung der Interessenten und Verhandlungsführung
- Begleitung bis zum Notartermin und zur Übergabe
Fazit
Die Maklerprovision wird in Hessen heute in der Regel geteilt – und gute Maklerleistung zahlt sich für beide Seiten aus: durch einen reibungslosen Ablauf und einen marktgerechten Preis. Wie der Weg von der Bewertung bis zur Übergabe im Einzelnen aussieht, beschreibt unsere Seite zum Immobilienverkauf im Rhein-Main-Gebiet. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ablauf und Konditionen haben.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Maklerprovision in Hessen?
- Marktüblich sind rund 5,95 Prozent des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Nach dem Teilungsprinzip entfallen davon üblicherweise jeweils etwa 2,975 Prozent auf Käufer und Verkäufer. Die genaue Höhe ist Verhandlungssache und wird im Maklervertrag festgehalten.
- Wer zahlt den Makler beim Hausverkauf?
- Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher gilt seit Dezember 2020 das Gebot der Teilung: Wer den Makler beauftragt, darf höchstens die Hälfte der Provision auf die andere Partei abwälzen. In der Praxis tragen Käufer und Verkäufer die Courtage damit meist je zur Hälfte.
- Wann wird die Maklerprovision fällig?
- Der Provisionsanspruch entsteht erst, wenn durch die Maklertätigkeit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt – also mit der notariellen Beurkundung. Kommt kein Abschluss zustande, wird auch keine Provision fällig.
- Muss der Maklervertrag schriftlich sein?
- Der Maklervertrag bedarf seit der Neuregelung der Textform. Eine E-Mail genügt, ein rein mündlich geschlossener Vertrag ist beim Verkauf an Verbraucher unwirksam.
- Gilt die Teilung auch bei Mehrfamilienhäusern?
- Nein. Das Teilungsgebot greift nur beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und Grundstücken sowie bei Käufern, die gewerblich handeln, bleibt die Verteilung frei verhandelbar.
- Ist die Maklerprovision steuerlich absetzbar?
- Bei vermieteten Objekten zählt die Provision des Verkäufers zu den Veräußerungskosten und mindert einen eventuell steuerpflichtigen Gewinn. Käufer können die Provision bei Kapitalanlagen den Anschaffungsnebenkosten zurechnen und über die Abschreibung geltend machen. Bei selbst genutztem Wohneigentum ist sie steuerlich grundsätzlich nicht abziehbar. Für den Einzelfall ist eine steuerliche Beratung erforderlich.


